Grundlage sämtlicher Vertragsbeziehungen.

Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von Knorr-Bremse sind Grundlage sämtlicher Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen mit Knorr-Bremse. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sind in zahlreichen Sprachen verfügbar und regeln neben Vertragsbedingungen und -Abschluss etwa Punkte wie Mitwirkungspflichten des Bestellers, Liefer- und Leistungszeit oder den Eigentumsvorbehalt.

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Vertrieb Systeme für Schienenfahrzeuge Knorr-Bremse Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH

Moosacher Str. 80
80809 München
Deutschland

Tel.: +49 89 3547-0
sales.sfs@knorr-bremse.com

§ 1 Vertragsbedingungen

1. Es gelten ausschließlich die im folgenden abgedruckten Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2. Abweichungen hiervon sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden sind. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

4. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von den Bedingungen des Lieferanten abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

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Verkaufs- und Lieferbedingungen
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§ 2 Vertragsabschluss

1. Das erste Angebot des Lieferanten ist freibleibend und bindet ihn nicht. Der Vertrag kommt erst durch die Bestellung des Bestellers und die Bestellannahme des Lieferanten zustande. Im Zweifel ist die Bestellannahme des Lieferanten maßgeblich.

2. Ein Angebot basiert auf den beim Lieferanten bekannten und den zu diesem Zeitpunkt einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Normen. Falls der Besteller im Rahmen des technisch Machbaren und für den Lieferanten Zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung wünscht, wird der Lieferant die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten sowie Liefertermine in einem erweiterten Angebot darlegen. Die Entgegennahme der ersten (Teil-) Lieferung gilt auch als Annahme des erweiterten Angebots.

3. DER VERTRAG MIT DEM BESTELLER WIRD UNTER DEM VORBEHALT DER RICHTIGEN UND RECHTZEITIGEN BELIEFERUNG DES LIEFERANTEN DURCH SEINE ZULIEFERER ABGESCHLOSSEN. DIESER VORBEHALT HÄNGT DAVON AB, DASS MIT DEM ZULIEFERER EIN DECKUNGSGLEICHES RECHTSGESCHÄFT ABGESCHLOSSEN WURDE UND DER LIEFERANT DIE NICHTLIEFERUNG NICHT ZU VERTRETEN HAT. DER BESTELLER WIRD ÜBER DIE NICHTVERFÜGBARKEIT DER LEISTUNGEN UNVERZÜGLICH INFOR- MIERT; DER LIEFERANT ERSTATTET DIE GEGENLEISTUNG, SOWEIT SIE BEREITS BEZAHLT WURDE, UNVERZÜGLICH ZURÜCK.

4. Sämtliche Erklärungen des Bestellers (Annahmeerklärungen, Bestellungen, Rügen u.a.) sind schriftlich vorzunehmen und bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung des Lieferanten in Schriftform oder per Telefax.

§ 3 Liefergegenstand

1. DER LIEFERANT LIEFERT DAS ERZEUGNIS ENTSPRECHEND DEM SCHRIFTLICH FESTGEHALTENEN VERTRAGSINHALT, INSBESONDERE ENTSPRECHEND DEM DESIGN FREEZE (ABSCHLIEßENDE FESTLEGUNG DES LIEFERERGEGENSTANDES). EINE ANDERE ODER WEITERGEHENDE BESCHAFFENHEIT DES ERZEUGNISSES GILT NUR DANN ALS VEREINBART, WENN SIE VOM LIEFERANTEN AUSDRÜCKLICH SCHRIFTLICH BESTÄTIGT WURDE.

2. Die dem Erzeugnis beigefügte Dokumentation stimmt nicht in jedem Falle vollständig mit dem Erzeugnis überein. Eine fehlende Übereinstimmung kann insbesondere dann vorliegen, wenn das gelieferte Erzeugnis auf Wunsch des Bestellers von dem üblicherweise ausgelieferten Erzeugnis des Lieferanten abweicht.

3. DARSTELLUNGEN IN DER DOKUMENTATION SIND KEINE BESCHAFFENHEITSZUSICHERUNGEN ODER GARANTIEN. BESCHAFFENHEITSANGABEN UND GARANTIEN SIND ALS SOLCHE ZU BEZEICHNEN UND BEDÜRFEN DER SCHRIFTLICHEN BESTÄTIGUNG DES LIEFERANTEN. OHNE DIESE SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG FÜHREN WERBUNG ODER SONSTIGE ÖFFENTLICHE ÄUßERUNGEN EBENFALLS ZU KEINEN VERPFLICHTUNGEN.

4. Dienstleistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen des Vertrages erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren. Für diese Leistungen gelten mangels abweichender Vereinbarungen die Allgemeinen Bedingungen des Lieferanten für Serviceleistungen.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Bestellers

1. DER BESTELLER BENENNT EINEN ANSPRECHPARTNER ALS GESPRÄCHSPARTNER DES LIEFERANTEN.

2. DEM LIEFERANTEN IST BEI DER ABMAHNUNG DES VERTRAGES UNVERZÜGLICH MITZUTEILEN, WENN SICH IM UMFELD DES BESTELLERS UMSTÄNDE ERGEBEN (z.B. Budgetstreichungen, kurzfristiger Projektwechsel oder -einstellungen), DIE ZU EINEM ABBRUCH DER VERTRAGSABMAHNUNG FÜHREN KÖNNEN.

3. DER BESTELLER BERÜCKSICHTIGT IN SEINEN ENTSCHEIDUNGEN DIE JEWEILIGE BESONDERE SITUATION DES LIEFERANTEN.

§ 5 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit

1. Eine Dokumentation auf Deutsch gilt als verständlich. Wird bei der Lieferung die Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig mitgeliefert, gilt der Rest der Lieferung dennoch als rechtzeitig und vollständig. Ansprüche des Bestellers auf Nachlieferung der Dokumentation bleiben unberührt.

2. LIEFERTERMINE UND LIEFERFRISTEN SIND SCHRIFTLICH ZU VEREINBAREN, LIEFERFRISTEN BEGINNEN ERST MIT DEM ZEITPUNKT DES DESIGN FREEZE, ANSONSTEN MIT VERTRAGSSCHLUSS. BEI NACHTRÄGLICHEN VERTRAGSÄNDERUNGEN (z.B. Änderung nach dem Zeitpunkt des Design Freeze) ENTFÄLLT DER BISHERIGE LIEFERTERMIN; DER LIEFERANT UND DER BESTELLER VEREINBAREN EINEN ANGEMESSENEN NEUEN LIEFERTERMIN.

3. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen und Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang von Bestellungen und Lieferabrufen und sämtlichen vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben voraus.

4. Wenn der Lieferant auf die Mitwirkung oder Informationen des Bestellers wartet oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert ist, gelten die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach dem Ende der Behinderung als verlängert. Der Lieferant muss dem Ansprechpartner (§ 4 Nr.1) die Behinderung zuvor mitteilen.

5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen oder der Lieferant die Versandbereitstellung mitgeteilt hat. Dies gilt nicht, wenn im Vertrag eine Anlieferung auf Kosten des Lieferanten vereinbart wurde.

6. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

7. Wird der Versand auf Wunsch oder auf Veranlassung des Bestellers ganz oder teilweise verzögert, so gilt folgendes: Dem Besteller werden, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitstellung an ihn oder den beauftragten Transporteur, sämtliche durch die Verzögerung entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Lagerung, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungswertes des Transportgutes für jeden Monat berechnet, soweit nicht der Besteller einen geringeren Schaden nach- weist. Dies gilt auch, soweit der Besteller oder der von ihm benannte Transporteur die Zustimmung verweigert, das Transportgut auf einem zumutbaren anderen als dem vereinbarten Transportweg zu versenden. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Abnahmefrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

8. DER LIEFERANT KOMMT NUR DURCH EINE MAHNUNG IN VERZUG. ALLE MAHNUNGEN UND FRISTSETZUNGEN DES BESTELLERS BEDÜRFEN ZUR WIRKSAMKEIT DER SCHRIFTFORM, GESETZTE NACHFRISTEN MÜSSEN ZUMINDEST ZWÖLF AREITSTAGE BETRAGEN.

9. Hat der Lieferant die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten, ist eine Verzugsentschädigung auf 0,5% pro Woche, insgesamt aber auf höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist jedoch eine Verzugsentschädigung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10. WILL DER BESTELLER WEGEN NICHTEINHALTUNG VERBINDLICHER FRISTEN UND TERMINE DARÜBER HINAUS VOM VERTRAG ZURÜCKTRETEN UND/ODER SCHADENSERSATZ DER LEISTUNGEN VERLANGEN, MUSS ER DEM LIEFERANTEN ERST EINE ANGEMESSENE FRIST ZUR LIEFERUNG GESETZT HABEN UND DIE KONSEQUENZ DES FRUCHTLOSEN ABLAUFS ZUSAMMEN MIT DER FRISTSETZUNG ANGEDROHT HABEN.

11. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

12. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere vom Lieferant nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen.

§ 6 Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert der Lieferant die Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken.

2. Wenn die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich ab Zugang der Bereitstellungsanzeige an den Ansprechpartner (§ 4 Nr.1) abzunehmen.

§ 7 Preis, Zahlung

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausschließlich Verpackung und Versicherung.

2. Hat der Lieferant die Montage übernommen, so schließt der Festpreis Nebenkosten wie Fracht-, Transport- und Reisekosten sowie Spesen nicht mit ein.

3. Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung oder Leistung gestellt. Skonto wird nicht gewährt.

4. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zahlt der Besteller innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Der Lieferant kann jedoch die Belieferung auch von Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Banklastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen, z.B. wenn zum Besteller noch keine Geschäftsbeziehung besteht, oder wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Besteller zu zweifeln.

5. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.

6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprühe unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Er darf seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Besteller übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten eine Untersuchungs- und Rügepflicht; davon werden auch Dokumentationen (z.B.: Bedienungs- und Montageanleitungen) erfasst.

2. DER BESTELLER ERKLÄRT RÜGEN MIT GENAUER BESCHREIBUNG DER VERTRAGSABWEICHUNG SCHRIFTLICH. NUR DER ANSPRECHPARTNER NACH § 4 NR. 1 IST ZU RÜGEN BEFUGT.

3. Mündliche Anzeigen sind nur wirksam, wenn der Lieferant dem Besteller eine schriftliche Bestätigung aushändigt.

4. Die Rüge ist verspätet, wenn der Ansprechpartner des Bestellers nach § 4 Nr.1 dem Lieferanten die erkennbaren Mängel nicht unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilt und beanstandete Teile vorlegt. DAS GLEICHE GILT FÜR MÄNGEL, DIE AUCH BEI SORGFÄLTIGER PRÜFUNG NICHT ENTDECKT WERDEN KÖNNEN.

§ 9 Mängel und Nachbesserung

1. Der Lieferant leistet für die vertragsgemäße Beschaffenheit (vgl. § 3) Gewähr nach den Regeln des Kaufrechts, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.

3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung.

4. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

5. Der Lieferant kann den Besteller bei der Suche nach dem Fehler unterstützen. Wenn der Fehler nicht nachweislich dem Lieferanten zuzuordnen ist, stellt er diese Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung.

6. Nimmt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt eine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen.

7. Der Lieferant kann nach seiner Wahl in erster Linie die Nacherfüllung in Form von Nachbesserung leisten. Ist die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Lieferant die Nacherfüllung verweigern. In diesem Fall kann der Besteller Minderung des Kaufpreises verlangen. Erst wenn ein nicht unerheblicher Mangel vorliegt, ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich; der Besteller hat durch den Ansprechpartner (vgl. § 4 Nr.1) dazu vorher dem Lieferanten eine angemessene, mit der Androhung der Ablehnung verbundene schriftliche Ausschlussfrist zu stellen.

8. Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, werden nicht übernommen; es sei denn, der Lieferant wusste, dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.

9. Durch die Nichterfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. Die Rechte des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung bleiben bestehen, wenn die (gegebenenfalls mehrfache) Nachbesserung des Mangels bei einer schriftlich gesetzten angemessenen Ausschlussfrist durch den Ansprechpartner (vgl. § 4 Nr.1) endgültig fehlschlägt.

10. Der Besteller unterstützt den Lieferanten entsprechend § 4 Nr.3.

11. Für Schadenersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 11.

12. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieses § 9 entsprechend.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung aller ihm aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor.

2. Der Besteller ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung der gelieferten Erzeugnisse im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwirbt der Lieferant zur Sicherung seiner in Nr. 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller dem Lieferanten schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die dem Miteigentum des Lieferanten unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils des Lieferanten bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den das Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung zueinander haben.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt dem Lieferanten schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung des Erzeugnisses zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab, unabhängig davon, ob das Erzeugnis weiterverarbeitet wurde oder nicht. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche nach § 10 Nr.1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Bestellers nach diesem § 10 Nr.3 kann der Lieferant widerrufen, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät. DIESE RECHTE ERLÖSCHEN AUCH OHNE AUSDRÜCKLICHEN WIDERRUF, WENN DER BESTELLER SEINE ZAHLUNGEN LÄNGER ALS NUR VORÜBERGEHEND EINSTELLT.

4. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehenden Erzeugnisse veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie dem Lieferanten auf Kosten des Bestellers öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

5. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Gegenstände des Lieferanten oder über die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der dem Lieferanten ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen, hat der Besteller diesem unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf das Vorbehalts- oder Sicherungseigentum des Lieferanten und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

6. Der Lieferant ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Bestellers die Herausgabe der in seinem Vorbehalts- oder Sicherungseigentum stehenden Gegenstände zu verlangen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Lieferant dies ausdrücklich erklärt.

7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Besteller berechtigt den Lieferanten, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Lieferungen zu verlangen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten des Lieferanten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so werden auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach Wahl des Lieferanten freigegeben.

§ 11 Sonstige Haftung

1. SOWEIT NICHT IN § 9 ODER ANDEREN BESTIMMUNGEN AUSDRÜCKLICH ZUGESTANDEN, SIND HAFTUNGSANSPRÜCHE, GLEICH AUS WELCHEM RECHTSGRUND, AUSGESCHLOSSEN. DIES GILT AUSDRÜCKLICH AUCH FÜR SCHÄDEN, DIE NICHT AM LIEFERGEGENSTAND SELBST ENSTANDEN SIND. DER LIEFERANT HAFTET AUF SCHADENSERSATZ UND ERSATZ DER VERGEBLICHEN AUFWENDUNGEN NACH § 284 BGB NUR BEI VORSATZ ODER GROBER FAHRLÄSSIGKEIT DER GESETZLICHEN VERTRETER ODER ERFÜLLUNGSHILFEN.

2. Der Haftungsausschluss dieses § 11 Nr.1 gilt nicht für Schäden aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonst zwingender Haftung und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

3. Eine Änderung der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in 12 Monaten, spätestens mit Eintritt der Verjährung der Sachmängel nach § 9 Nr.2.

5. Der Besteller hat im Rahmen des Unternehmerrückgriffs nach § 478 BGB keinen Anspruch auf Schadensersatz.

§ 12 Rechte

1. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Dokumentationen usw. sind geistiges Eigentum des Lieferanten (vgl. § 3) und dürfen nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt oder ein Vertrag beendet ist, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.

2. Alle Rechte an dem Erzeugnis, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung überlassenen Sachen, Unterlagen und Informationen stehen im Verhältnis zum Besteller ausschließlich dem Lieferanten zu, auch soweit diese durch Vorgaben oder Mitarbeit des Bestellers entstanden sind. Dies gilt ausdrücklich auch für schutzfähige Erfindungen, die im Rahmen der Rechtsbeziehungen beim Lieferanten entstanden sind. Das Urheberrecht erstreckt sich auch auf die mitgelieferten Dokumentationen des Erzeugnisses.

§ 13 Rechte Dritter

1. Der Lieferant gewährleistet, dass dem Erzeugnis keine Rechte Dritter entgegenstehen.

2. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechts im Sinne des § 12 (im folgenden: "Schutzrechte") durch vom Lieferant gelieferte, vertragsgemäß genutzte Erzeugnisse gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller wie folgt:

a) Der Lieferant wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Erzeugnis erwirken, das Erzeugnis so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Erzeugnis austauschen. Ist dem Lieferant dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Erzeugnis gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur dann, wenn der Besteller den Lieferant über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferant alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Erzeugnisses aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, muss er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind seine Ansprüche ausgeschlossen.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferant nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Erzeugnis vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferant gelieferten Erzeugnissen eingesetzt wird.

4. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferant sind ausgeschlossen; § 11 (Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.

5. Die Vertragspartner werden sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen unterrichten und sich Gelegenheit geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Der Lieferant und Besteller sind sich einig, bei der Geltendmachung von Rechten eine einvernehmliche Lösungssuche zu betreiben; sie werden dabei die jeweilige besondere Situation des Vertragspartners berücksichtigen.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen und der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingung im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

3. GERICHTSSTAND FÜR ALLE STREITIGKEITEN AUS UND IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM VERTRAG IST MÜNCHEN ODER NACH WAHL DES LIEFERANTEN DER SITZ DER BETRIEBSSTÄTTE, DIE DIE BESTELLUNG AUSFÜHRT, SOFERN DER BESTELLER EIN UNTERNEHMER, EINE JURISTISCHE PERSON DES ÖFFENTLICHEN RECHTS ODER EIN ÖFFENTLICH-RECHTLICHES SONDERVERMÖGEN IST. DIES GILT AUCH, WENN DER BESTELLER NACH VERTRAGSSCHLUSS SEINEN SITZ AUS DEM INLAND VERLEGT.

4. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

Stand 01. 2002

Info

Vertragsbedingungen

Die Vertragsbedingungen unserer lokalen Gesellschaften können von dieser Version abweichen. Sofern vorhanden, sind diese Vertragsbedingungen entweder auf der lokalen Seite oder auf Nachfrage bei der jeweiligen Gesellschaft erhältlich.

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