Verkaufs- und Lieferbedingungen der Knorr-Bremse-Gruppe.

Zur Verwendung in allen Vertragsbeziehungen zum Verkauf von Waren und sonstigen Leistungen von einem Unternehmen der Knorr-Bremse Gruppe (“Knorr-Bremse”) an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (“Kunde”).

Kontakt

Vertrieb Systeme für Schienenfahrzeuge Knorr-Bremse Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH

Moosacher Str. 80
80809 München
Deutschland

Tel.: +49 89 3547-0
sales.sfs@knorr-bremse.com

§ 1 Vertragsbedingungen

1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (“Vertragsbedingungen”) gelten ausschließlich für alle Warenverkäufe und Erbringungen von sonstigen Leistungen (“Liefergegenstand”) durch Knorr-Bremse.

2. Entgegenstehenden oder von diesen Vertragsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen, sofern Knorr-Bremse diesen nicht schriftlich zustimmt.

3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

4. Diese Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn Knorr-Bremse in Kenntnis entgegenstehender abweichenderBedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

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Verkaufs- und Lieferbedingungen
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§ 2 Vertragsschluss

1. Angebote von Knorr-Bremse sind freibleibend und unverbindlich.

2.9. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt oder ähnliche Störungen, sofern sie unvorhersehbar, unvermeidbar und außergewöhnlich sind, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Betriebsstörungen, Rohstoffverknappung, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Epidemien und Pandemien zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen in angemessener Weise, jedoch in keinem Fall länger als 6 Monate. Die Haftung von Knorr-Bremse ist ausgeschlossen, sofern Knorr-Bremse die Störung nicht zu vertreten hat.

10. Hat Knorr-Bremse die Nichteinhaltung verbindlicher Fristen und Termine zu vertreten, ist eine Verzugsentschädigung auf 0,5% pro Woche, insgesamt aber auf höchstens 5% des Rechnungswerts der betroffenen Lieferung und Leistung, begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Verzugsentschädigung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11. Will der Kunde wegen Nichteinhaltung verbindlicher Fristen oder Termine zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt und die Folge des fruchtlosen Ablaufs mit der Fristsetzung angedroht haben.

Ein Kostenvoranschlag von Knorr-Bremse stellt kein Angebot dar. Der Kunde kann darauf basierend ein Angebot abgeben, das Knorr-Bremse innerhalb eines angemessenen Zeitraums annehmen kann.

3. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Knorr-Bremse durch seine Zulieferer abgeschlossen.

4. Mündliche Abreden werden mit dem Inhalt ihrer Bestätigung in Textform wirksam.

§ 3 Liefer- und Leistungsgegenstand

1. Knorr-Bremse liefert bzw. erbringt den Liefergegenstand gemäß der vereinbarten Spezifikation und der finalen Festlegung des Liefergegenstands („Design Freeze“). Änderungen sind nur vereinbart, wenn Knorr-Bremse sie ausdrücklich in Textform bestätigt und eine Einigung über die Anpassung der Vergütung erfolgt.

2. Die dem Liefergegenstand beigefügte Dokumentation stimmt nicht in jedem Fall vollständig mit dem Liefergegenstand überein. Fehlende Übereinstimmung kann insbesondere vorliegen, wenn der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden von dem Standard- Liefergegenstand von Knorr-Bremse abweicht.

3. Sofern nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet, gibt Knorr-Bremse in der Dokumentation des Liefergegenstands oder sonstigen Unterlagen keine Garantien.

4. Dienstleistungen sind von Knorr-Bremse nur geschuldet, sofern sie ausdrücklich vereinbart sind.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner für Knorr-Bremse.

2. Der Kunde unterstützt Knorr-Bremse bei der Realisierung des Liefergegenstands soweit möglich und zumutbar. Dazu gehört, dass der Kunde Knorr-Bremse etwaige für die Realisierung des Liefergegenstands notwendige und nützliche Informationen, Unterlagen, Daten, Fertigungsteile und -komponenten und Software („Material“) zur Verfügung stellt.

3. Soweit der Kunde Knorr-Bremse Material überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung des Materials berechtigt ist und durch dessen Verwendung durch Knorr-Bremse kein geistiges Eigentum Dritter verletzt wird. Stellt der Kunde Material elektronisch zur Verfügung, so hat dies in technisch einwandfreiem Zustand zu geschehen, insbesondere frei von Viren, Trojanern, Malware oder sonstiger Schadsoftware.

4. Wird für die Realisierung des Liefergegenstands benötigtes Material nicht in einer für den Vertragszweck geeigneten, insbesondere nicht in einer gängigen Form (z. B. branchenübliche Dateiformate) zur Verfügung gestellt, kann Knorr-Bremse hierdurch verursachte Mehraufwände in angemessener Höhe erstattet verlangen.

§ 5 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit

1. Geschuldete Dokumentation kann nach Wahl von Knorr-Bremse auf Deutsch oder Englisch erfolgen.

2. Die Angabe von Liefer- und Leistungsfristen durch Knorr-Bremse ist unverbindlich, es sei denn, Knorr-Bremse bestätigt den Liefer- oder Leistungstermin ausdrücklich in Textform. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind. Dies setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kunden obliegenden Verpflichtungen voraus. Sofern ein Design Freeze erfolgt, beginnt die Liefer- oder Leistungsfrist frühestens mit dem Design Freeze. Sofern der Kunde Mitwirkungs- und Informationspflichten hat und diese nach Beginn der Liefer- oder Leistungsfrist nicht erfüllt oder diesen nur verspätet nachkommt, verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist mindestens um die Dauer der Verzögerung.

3. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von Knorr-Bremse. Die Erfüllung des Vertrags durch Knorr-Bremse bzgl. derjenigen Liefer¬- oder Leistungsteile, die von staatlichen Aus- oder Einfuhrvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.

4. Knorr-Bremse kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Zurückbehaltungsrechte, einschließlich der Einrede des nicht erfüllten Vertrags, geltend machen.

5. Knorr-Bremse wird eine sich abzeichnende Verzögerungen unverzüglich mitteilen. Die Haftung von Knorr-Bremse für etwaige Verzugsschäden richtet sich nach § 9 dieser Vertragsbedingungen.

6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW ab Werk von Knorr-Bremse (Incoterms 2020) vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

7. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.

8. Der Kunde darf die Annahme des Liefergegenstands wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

9. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt oder ähnliche Störungen, sofern sie unvorhersehbar, unvermeidbar und außergewöhnlich sind, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Betriebsstörungen, Rohstoffverknappung, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Epidemien und Pandemien zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen in angemessener Weise, jedoch in keinem Fall länger als 6 Monate. Die Haftung von Knorr-Bremse ist ausgeschlossen, sofern Knorr-Bremse die Störung nicht zu vertreten hat.

10. Hat Knorr-Bremse die Nichteinhaltung verbindlicher Fristen und Termine zu vertreten, ist eine Verzugsentschädigung auf 0,5% pro Woche, insgesamt aber auf höchstens 5% des Rechnungswerts der betroffenen Lieferung und Leistung, begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Verzugsentschädigung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11. Will der Kunde wegen Nichteinhaltung verbindlicher Fristen oder Termine zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt und die Folge des fruchtlosen Ablaufs mit der Fristsetzung angedroht haben.

§ 6 Preis, Zahlung

1. Es gelten die vereinbarten Nettopreise, zahlbar in Euro, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Übernimmt Knorr-Bremse die Montage, so sind die entsprechenden Arbeitszeiten, Reisekosten und sonstige Spesen gesondert zu vergüten.

3. Die Zahlung von Teillieferungen und -leistungen ist mit Vollendung der jeweiligen Teillieferung oder -leistung und entsprechender Rechnungsstellung fällig.

4. Die geschuldete Vergütung ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

5. Tritt nach dem Abschluss des Vertrags eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden ein oder bestehen begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, die den Zahlungsanspruch von Knorr-Bremse gefährdet, kann Knorr-Bremse die Leistung von der Vorleistung des Kunden oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dem Kunden steht der Beweis offen, dass dies Knorr-Bremse vor Abschluss des Vertrags bekannt war oder bekannt hätte sein müssen.

6. Knorr-Bremse darf die Vergütung entsprechend ändern, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistung unvorhersehbare wesentliche Kostenerhöhungen oder -senkungen preisrelevanter Bestandteile eintreten, die Knorr-Bremse nicht zu vertreten hat und die Bestandteil der ursprünglichen Preiskalkulation waren. Solche Erhöhungen oder Senkungen können insbesondere auf neuen, zusätzlichen oder geänderten Abgaben oder Steuern, Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, der Material- oder Herstellungskosten, insbesondere der Energiekosten, Transport-/ Frachtkosten einschließlich Zöllen, Ein- und Ausfuhrsteuern sowie Änderungen infolge von Wechselkursschwankungen beruhen. Die preisrelevanten Bestandteile werden im jeweiligen Angebot ausgewiesen. Der Preis des Liefergegenstands wird in Abhängigkeit von der Preisänderung der preisrelevanten Komponente entsprechend dem jeweiligen Bezugspunkt und dem Anteil der preisrelevanten Komponente am Liefergegenstand angepasst. Wird z.B. Kupfer als preisrelevante Komponente genannt und macht es 10 % des Liefergegenstands aus, so ist jede Änderung des gewählten Kupferpreisindexes oder eines anderen gewählten Bezugspunkts im Kaufpreis des Liefergegenstands mit 10 % zu berücksichtigen, z.B. wenn die Änderung des gewählten Bezugspunkts 5 %-¬Punkte beträgt und der Liefergegenstand zu 10 % aus Kupfer besteht, so beträgt die Änderung des Preises des Liefergegenstands 0,5 %-Punkte.

7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Knorr-Bremse berechtigt, pro Jahr Verzugszinsen in Höhe von 9 %¬-Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

8. Der Kunde ist zu Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Knorr-Bremse anerkannt ist. Die Abtretung von Ansprüchen gegen Knorr-Bremse, außer Zahlungsansprüchen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Knorr-Bremse.

§ 7 Mängel und Nachbesserung

1. Die Gewährleistung der Knorr-Bremse ist auf die Einhaltung der vereinbarten Spezifikation und des final festgelegten Liefergegenstands (§ 3 Nr. 1 dieser Vertragsbedingungen) beschränkt. Knorr-Bremse leistet keine Gewähr für objektive Anforderungen.

2. Bei einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag hat der Kunde den Liefergegenstand nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich Knorr-Bremse anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, der Mangel, war der bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen, anderenfalls gilt der Liefergegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

3. Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Knorr-Bremse durch Nachbesserung oder -lieferung. Eine vom Kunden zu setzende Nacherfüllungsfrist muss angemessen sein. Bei Nachlieferung oder Ersatzleistung zwecks Nacherfüllung hat der Kunde den ursprünglichen Liefergegenstand, soweit möglich, Knorr-Bremse zurückzugewähren. Ist Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann Knorr-Bremse diese verweigern.

4. Bei einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag ist der Kunde bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt, zur Minderung und/oder zu Schadensersatz berechtigt.

5. Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen als den vereinbarten Liefer- oder Leistungsort verbracht worden ist, werden nicht übernommen; es sei denn, Knorr-Bremse hatte Kenntnis davon, dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.

6. Mängelansprüche verjähren 12 Monate ab Lieferung. Durch Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Knorr-Bremse behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung des Liefergegenstands im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt Knorr-Bremse zur Sicherung seiner in Nr. 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde Knorr-Bremse bereits jetzt überträgt. Der Kunde hat die dem Miteigentum von Knorr-Bremse unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren.

3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde tritt Knorr-Bremse schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten zur Sicherung der Zahlungsansprüche ab, unabhängig davon, ob der Leistungsgegenstand weiterverarbeitet wurde oder nicht. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Knorr-Bremse kann das Weiterveräußerungsrecht des Kunden und das Recht zur Einziehung der abgetretenen Forderungen widerrufen, sollte sich der Kunde in Zahlungsverzug in Höhe von zwei durchschnittlichen Rechnungssummen befinden.

4. Nach Ausübung des Widerrufsrechts hat der Kunde auf Verlangen von Knorr-Bremse unverzüglich in Textform mitzuteilen, an wen er die im Eigentum oder Miteigentum von Knorr-Bremse stehenden Gegenstände veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie Knorr-Bremse auf Kosten des Kunden öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

5. Der Kunde darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen und muss diesen gut sichtbar als Eigentum von Knorr-Bremse kennzeichnen. Er muss den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang pfleglich behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert versichern. Erforderliche Wartungen und Inspektionen sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

§ 9 Haftung

1. Knorr-Bremse haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Knorr-Bremse begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden und nur sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht).

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Soweit die Haftung der Knorr-Bremse ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Außer im Falle eines Unternehmerregresses gemäß § 478 BGB, wenn Gegenstand der Leistung ein Bauwerk oder in einem solchen verbaute Baustoffe sind, sowie bei Beruhen des Mangels auf dinglichen Rechten Dritter oder im Grundbuch eingetragener Rechte, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

§ 10 Rechte Dritter

1. Knorr-Bremse gewährleistet, dass dem Liefergegenstand keine Rechte Dritter entgegenstehen.

2. Sofern ein Dritter wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts im Sinne des § 11 (“Schutzrecht”) durch einen von Knorr-Bremse gelieferten, vertragsgemäß genutzten Liefergegenstand gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Knorr-Bremse gegenüber dem Kunden wie folgt:

a) Knorr-Bremse wird nach seiner Wahl auf seine Kosten ein Nutzungsrecht für den Liefergegenstand erwirken, diesen so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder den

Liefergegenstand austauschen. Ist Knorr-Bremse dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, ist der Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

b) Die in a) genannte Verpflichtung von Knorr-Bremse besteht nur, wenn der Kunde Knorr-Bremse über die erhobenen Ansprüche Dritter unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Knorr-Bremse alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung des Liefergegenstands aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, muss er den Dritten darauf hinweisen, dass damit kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind seine Ansprüche ausgeschlossen.

3. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch seine Vorgaben, durch eine von Knorr-Bremse nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Kunden verändert oder mit nicht von Knorr-Bremse gelieferten Liefergegenständen eingesetzt wird.

4. Weitergehende Ansprüche gegen Knorr-Bremse sind ausgeschlossen; § 9 (Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag.

5. Die Vertragspartner werden sich unverzüglich von Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen unterrichten und Gelegenheit geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

§ 11 Geistiges Eigentum, Reverse Engineering, Daten

1. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Filmen, Schablonen, Dias, Repros, Pausen und sonstigen Unterlagen (zusammen „Unterlagen“) behält sich Knorr-Bremse Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Knorr-Bremse nicht vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht oder vom Kunden für sich oder für Dritte verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterlagen als vertraulich gekennzeichnet wurden. Andernfalls ist Knorr-Bremse unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.

2. Soweit zum vertraglich von Knorr-Bremse geschuldeten Liefer- oder Leistungsumfang Unterlagen gehören, wird dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Nutzung im Zusammenhang mit dem jeweiligen Leistungsgegenstand eingeräumt. Eine Nutzung für andere Zwecke ist ausgeschlossen.

3. Dem Kunden ist Reverse Engineering der von Knorr-Bremse erhaltenen Liefergegenstände und Unterlagen, beispielsweise durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen, Testen oder auf sonstige Weise, untersagt.

4. Insoweit der Liefergegenstand in seinem Betrieb Daten über seinen Zustand erfasst und speichert, die keinen Personenbezug aufweisen („Maschinendaten“), stehen diese Maschinendaten ausschließlich Knorr-Bremse zu. Knorr-Bremse ist berechtigt die Maschinendaten unbeschränkt zu nutzen und zu verwerten, insbesondere zur Wartung und Weiterentwicklung des Liefergegenstands. Knorr-Bremse ist berechtigt Maschinendaten abzurufen. Hierzu gewährt der Kunde Knorr-Bremse physischen oder virtuellen Zugriff auf den Liefergegenstand, es sei denn, dies ist dem Kunden unmöglich oder unzumutbar.

5. Enthält der Liefergegenstand Software, kann sie besonderen Nutzungsbedingungen unterliegen, auf die in der Leistungsbeschreibung hingewiesen wird. Mit Bestellung akzeptiert der Kunde auch diese Nutzungsbedingungen. Falls Software Dritter geliefert wird, gelten die Nutzungsbedingungen der Dritten. Der Nutzungsvertrag wird unmittelbar mit dem Dritten geschlossen und Nutzungsrechte werden unmittelbar von diesem erworben. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erwirbt der Kunde nur ein einfaches Nutzungsrecht, Software in kompilierter Form mit dem Liefergegenstand zu nutzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes. Außerhalb der Rechte der §§ 69d, 69c Nr. 1 und 2 UrhG ist der Kunde nicht berechtigt, Software zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten oder Reverse Engineering zu betreiben.

§ 12 Geheimhaltung

1. „Vertrauliche Informationen“ sind Geschäfts-, Marketing-, technische, wissenschaftliche, finanzielle und andere Informationen, Spezifikationen, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Software, Prototypen oder Verfahrenstechniken, die bei Offenlegung durch Knorr-Bremse als vertraulich (oder mit ähnlichem Hinweis) gekennzeichnet sind, unter vertraulichen Umständen mitgeteilt werden oder die unter Zugrundelegung eines vernünftigen geschäftlichen Urteils als vertraulich angesehen würden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vertraulichen Informationen in verkörperter, mündlicher oder elektronischer Form offengelegt wurden.

2. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Vertrauliche Informationen streng geheim zu halten, diese Vertraulichen Information weder offenzulegen noch sie für andere Zwecke als die Geschäftsbeziehung mit Knorr-Bremse zu nutzen. Dies gilt gegenüber allen Dritten, inklusive unbefugter Angestellter oder freier Mitarbeiter, falls die Preisgabe nicht zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag notwendig ist.3. Zu den Vertraulichen Informationen zählen keine Informationen, (i) die allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich waren oder ohne Zutun des Kunden wurden, (ii) die sich schon vor Erhalt von Knorr-Bremse beim Kunden befanden, (iii) die rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden, oder (iv) die ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen vom Kunden unabhängig entwickelt wurden.

§ 13 Exportkontrolle

1. Der Kunde hält alle für Knorr-Bremse und die Liefergegenstände geltenden Exportkontroll-, Zoll-, Sanktions- and Embargovorschriften ein.

2. Sofern der Kunde seinen Sitz nicht in einem Land der Europäischen Union, in den USA, Kanada, Australien, Großbritannien, Japan, Süd-Korea, Neuseeland, der Schweiz oder Norwegen hat, verpflichtet er sich zusätzlich, keinen Liefergegenstand nach Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu exportieren, zu re-exportieren oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bereitzustellen.

3. Knorr-Bremse ist bei Verletzung der vorgenannten Verpflichtung berechtigt, vom betreffenden Vertrag zurückzutreten.

§ 14 Gerichtsstand und Rechtswahl

1. Alleiniger Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Vertragsbedingungen ist München oder nach Wahl von Knorr-Bremse der Sitz des Kunden oder der Betriebsstätte, die die Bestellung ausführt.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

03/2024

Info

Vertragsbedingungen

Die Vertragsbedingungen unserer lokalen Gesellschaften können von dieser Version abweichen. Sofern vorhanden, sind diese Vertragsbedingungen entweder auf der lokalen Seite oder auf Nachfrage bei der jeweiligen Gesellschaft erhältlich.

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