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Bedingungen für die Nutzung von Software

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Vertragsbedingungen

Die Vertragsbedingungen unserer lokalen Gesellschaften können von dieser Version abweichen. Sofern vorhanden, sind diese Vertragsbedingungen entweder auf der lokalen Seite oder auf Nachfrage bei der jeweiligen Gesellschaft erhältlich.

Kontakt

Vertrieb Systeme für Schienenfahrzeuge Knorr-Bremse Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH

Moosacher Straße 80
80809 München
Deutschland

Tel.: +49 89 3547-0
sales.sfs@knorr-bremse.com

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die nachstehenden Bedingungen ("TCUS") gelten aus-schließlich für die Nutzung von Software der KNORR-BREMSE.

1.2 Entgegenstehenden oder von diesen TCUS abweichenden Bedingungen des KUNDEN wird ausdrücklich widersprochen, sofern KNORR-BREMSE diesen nicht schriftlich zustimmt.

1.3 Diese TCUS gelten zusätzlich zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen von KNORR-BREMSE ("TCSD"). Bei Widersprüchen in Bezug auf die Nutzung der SOFTWARE haben die Bestimmungen dieser TCUS Vorrang vor den TCSD. Diese TCUS gelten auch dann, wenn KNORR-BREMSE in Kenntnis entgegenstehender abweichender Bedingungen des KUNDEN diesem vorbehaltlos SOFTWARE zur Nutzung zur Verfügung stellt.

1.4 Änderungen oder Ergänzungen dieser TCUS bedürfen der Textform.

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Bedingungen für die Nutzung von Software
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2. Definitionen

Wenn sie in diesen TCUS in Großbuchstaben verwendet werden, haben die nachstehend aufgeführten Begriffe die folgende Bedeutung:

"ABGELEITETE DATEN" sind alle Informationen, die KNORR-BREMSE aus der Verarbeitung von GEMEINSAMEN DATEN oder KUNDENDATEN abgeleitet hat, vorausgesetzt, dass abgeleitete Daten nicht die umgekehrte Generierung von KUNDENDATEN ermöglichen.

"AGGREGIERTE DATEN" sind alle Daten, die KNORR-BREMSE aus KNORR-BREMSE-Daten und KUNDENDATEN und ähnlichen Daten Dritter (z.B. anderer Kunden von KNORR-BREMSE) aggregiert hat, vorausgesetzt, dass AGGREGIERTE DATEN keine umgekehrte Generierung von KUNDENDATEN ermöglichen.

"DATA ACT HINWEIS" bezeichnet ein Dokument, das dem NUTZER/ KUNDEN vor Abschluss eines Vertrags über die Bereitstellung von SOFTWARE in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt wird und die Einhaltung der Informationspflicht gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2854 („EU Data Act“) ermöglicht.

"DATEN" sind alle digitalen Informationen, die von der SOFTWARE erzeugt oder verarbeitet werden, einschließlich KNORR-BREMSE DATEN, KUNDENDATEN, ENDKUNDENDATEN und AUFTRAGGEBERDATEN.

"DATENEMPFÄNGER“ bezeichnet einen vom KUNDEN (als NUTZER) benannten Dritten, dem gemäß diesen TCUS OHNE WEITERES VERFÜGBARE DATEN bereitgestellt werden.

"DATENINHABER" bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die das Recht oder die Verpflichtung hat, DATEN zu nutzen und bereitzustellen, einschließlich – sofern vertraglich vereinbart – PRODUKTDATEN oder VERBUNDENER DIENSTDATEN.

"DRITTANBIETER-SOFTWARE" bezeichnet eine SOFTWARE, die als Software von Dritten gekennzeichnet oder anderweitig erkennbar ist.

"ENDKUNDENDATEN" sind alle Daten, die von einem der eigenen Kunden des KUNDEN erzeugt werden.

"GESCHÄFTSGEHEIMNISSE" bezeichnet Informationen, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen, wie in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 definiert:

a) sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind;

b) sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind;

c) sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt.

"HARDWARE" bedeutet jede Hardware, die KNORR-BREMSE dem Kunden liefert.

"KNORR-BREMSE-DATEN" bezeichnet alle Daten, die keine KUNDENDATEN sind, einschließlich ABGELEITETER DATEN und AGGREGIERTER DATEN.

"KUNDENDATEN" bezeichnet alle Daten, die vom KUNDEN erzeugt werden, und umfasst ferner ENDKUNDENDATEN und UNTERNEHMENSDATEN.

"NUTZER" bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die ein VERNETZTES PRODUKT besitzt oder der vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung des VERNETZTEN PRODUKTS übertragen wurden oder die VERBUNDENEN DIENSTE in Anspruch nimmt.

"OHNE WEITERES VERFÜGBARE DATEN" bezeichnet PRODUKTDATEN und VERBUNDENE DIENSTDATEN, die KNORR-BREMSE rechtmäßig und ohne unverhältnismäßigen Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht, von dem VERNETZTEN PRODUKT oder VERBUNDENEN DIENST erhält oder erhalten kann.

"PATCH" bezeichnet eine Ergänzung oder Änderung der SOFTWARE, die von KNORR-BREMSE nach der erstmaligen Bereitstellung der SOFTWARE vorgenommen wird und der Behebung von Funktionsproblemen dient.

"PRODUKTDATEN“ bezeichnet DATEN, die durch die Nutzung eines VERNETZTEN PRODUKTS generiert werden und die KNORR-BREMSE so konzipiert hat, dass sie über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang von KNORR-BREMSE, dem NUTZER oder dem DATENEMPFÄNGER abgerufen werden können.

"SOFTWARE" bedeutet jede Software mit der dazugehörigen Dokumentation (in elektronischem Format oder in Papierform), einschließlich Software-Optionen und Software-Modulen, die von KNORR-BREMSE (a) auf einem Datenträger oder (b) werkseitig auf einer HARDWARE oder (c) zum Herunterladen im Online-Modus oder (d) zum Zugriff (z.B. über das Internet) geliefert oder anderweitig zur Verfügung gestellt wird, je nachdem, was KNORR-BREMSE von Fall zu Fall für angemessen hält.

"SPEZIFIKATION" bedeutet eine Beschreibung der Funktionalität einer SOFTWARE in jeglicher Form, wie sie von KNORR-BREMSE zur Verfügung gestellt wird und wie sie von KNORR-BREMSE von Zeit zu Zeit geändert wird.

"UNTERNEHMENSDATEN" sind alle DATEN, die von den Auftragnehmern und Dienstleistungspartnern des KUNDEN (z.B. Werkstätten) erzeugt werden.

"UPDATE" bedeutet eine Ergänzung oder Änderung der SOFTWARE nach der ersten Bereitstellung der SOFTWARE, die der Verbesserung oder Erweiterung ihrer Funktionen dient.

"UPGRADE" bedeutet eine Ergänzung oder Änderung einer SOFTWARE oder eine neue Version einer SOFTWARE nach der erstmaligen Bereitstellung der SOFTWARE und dient der Erweiterung bestehender oder der Ergänzung weiterer Funktionen.

"VERBUNDENER DIENST" bezeichnet einen digitalen Dienst – ausgenommen einen elektronischen Kommunikationsdienst –, einschließlich SOFTWARE, der zum Zeitpunkt des Kaufs, der Miete oder des Leasings in einer Weise mit dem Produkt verbunden ist, dass dessen Fehlen das VERNETZTE PRODUKT daran hindern würde, eine oder mehrere seiner Funktionen auszuführen, oder der nachträglich vom Hersteller oder einem Dritten mit dem Produkt verbunden wird, um die Funktionen des VERNETZTEN PRODUKTS zu ergänzen, zu aktualisieren oder anzupassen.

"VERBUNDENE DIENSTDATEN" bezeichnet die DATEN, die die Digitalisierung von Handlungen des NUTZERS oder von Vorgängen im Zusammenhang mit dem VERNETZTEN PRODUKT darstellen, die entweder vom NUTZER absichtlich aufgezeichnet oder als Nebenprodukt der Handlungen des NUTZERS während der Erbringung eines VERBUNDENEN DIENSTES durch KNORR-BREMSE generiert werden.

"VERNETZTES PRODUKT" bezeichnet einen Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und der in der Lage ist, PRODUKTDATEN über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang zu übermitteln.

3. Vertragsgegenstand

3.1 KNORR-BREMSE stellt die im jeweiligen Vertrag bezeichnete SOFTWARE nur in dem Umfang und nur mit den Merkmalen und Funktionen zur Verfügung, die in der SPEZIFIKATION ausdrücklich genannt sind.

3.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, kann KNORR-BREMSE nach eigenem Ermessen wählen, ob sie die SOFTWARE (a) auf einem Datenträger oder (b) werkseitig auf einer HARDWARE installiert oder (c) als Download-Version oder (d) durch Zugänglichmachen der SOFTWARE (z.B. über das Internet) zur Verfügung stellt.

3.3 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, kann KNORR-BREMSE nach eigenem Ermessen das Format ändern, in dem die SOFTWARE zur Verfügung gestellt wird (Datenspeicherung, Installation, Download, Zugriff).

3.4 Die Bereitstellung der SOFTWARE bezieht sich nur auf den bereitgestellten Objektcode und die gelieferten Speichermedien (falls vorhanden). Wird die SOFTWARE durch Zugänglichmachen (z.B. über das Internet) bereitgestellt, wird die SOFTWARE als Service erbracht.

3.5 KNORR-BREMSE gewährt keine Rechte an dem Quellcode der SOFTWARE.

4. Einbeziehung von Dritten

4.1 Soweit KNORR-BREMSE DRITTANBIETER-SOFTWARE zur Verfügung stellt, ist der KUNDE verpflichtet, die Vertragsbedingungen dieser Dritten zu akzeptieren und einzuhalten, sofern KNORR-BREMSE den KUNDEN auf diese anderen Bedingungen hingewiesen hat.

4.2 Wenn KNORR-BREMSE SOFTWARE durch Zugänglichmachen (z.B. über das Internet) bereitstellt, kann KNORR-BREMSE Dritte für die Bereitstellung der SOFTWARE einschalten (z.B. Datenzentren oder Cloud-Service-Provider), und der KUNDE ist verpflichtet, die Vertragsbedingungen dieser Dritten zu akzeptieren und einzuhalten, sofern KNORR-BREMSE den KUNDEN auf diese anderen Bedingungen hingewiesen hat.

4.3 KNORR-BREMSE kann verbundene Unternehmen oder Dritte zum Zweck der Vertragserfüllung einbeziehen und relevante Informationen in dem für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang mit diesen teilen. Der Kunde erklärt sich hiermit mit einer solchen Einbeziehung und Datenweitergabe einverstanden.

5. Rechte zur Nutzung der SOFTWARE

Mit Abschluss des jeweiligen Vertrages räumt KNORR-BREMSE dem KUNDEN die folgenden nicht ausschließlichen Rechte zur Nutzung der SOFTWARE ein:

5.1 Wenn die SOFTWARE von KNORR-BREMSE werkseitig auf einer HARDWARE oder einem Gerät, das in Kombination mit einer HARDWARE verwendet wird, installiert wurde, ist der KUNDE berechtigt, die SOFTWARE auf dieser HARDWARE oder diesem Gerät zu den in der SPEZIFIKATION beschriebenen Zwecken zu betreiben und auszuführen.

5.2 Wurde die SOFTWARE dem KUNDEN auf einem anderen Datenträger als einer HARDWARE geliefert oder vom KUNDEN im Online-Modus zur Verwendung in Verbindung mit einer HARDWARE heruntergeladen, ist der KUNDE berechtigt, die SOFTWARE auf einer solchen HARDWARE oder einem in Verbindung mit einer solchen HARDWARE verwendeten Gerät zu den in der SPEZIFIKATION beschriebenen Zwecken zu installieren, zu betreiben und auszuführen.

5.3 Wenn die SOFTWARE auf einem anderen Datenträger als einer HARDWARE geliefert oder im Online-Modus für eine andere Verwendung als in Kombination mit einer HARDWARE heruntergeladen wurde, ist der KUNDE berechtigt, die SOFTWARE auf einem Gerät oder einer beliebigen Anzahl von Geräten, wie im Vertrag angegeben, zu installieren, um die SOFTWARE auf diesen Geräten zu den in der SPEZIFIKATION beschriebenen Zwecken zu betreiben und auszuführen.

5.4 Wird die SOFTWARE durch Zugänglichmachen (z.B. über das Internet) bereitgestellt, ist der KUNDE berechtigt, die bereitgestellten Dienste und Funktionen der SOFTWARE für die in der SPEZIFIKATION beschriebenen Zwecke zu nutzen.

5.5 Ist im jeweiligen Vertrag oder in der SPEZIFIKATION eine bestimmte Anzahl von Einzel- oder Mehrfachnutzern der SOFTWARE angegeben, so sind die vorgenannten Rechte zur Nutzung der SOFTWARE auf die angegebene Anzahl von Einzel- oder Mehrfachnutzern beschränkt. KNORR-BREMSE ist berechtigt, die Anzahl der Nutzer mit speziellen Tools, die in der SOFTWARE enthalten sind, zu messen, sofern diese Tools in der SPEZIFIKATION eindeutig bezeichnet sind.

6. Kopien und Zugang

6.1 Wenn die SPEZIFIKATION vorsieht, dass der KUNDE berechtigt ist, die SOFTWARE auf einem anderen Gerät als einer HARDWARE zu installieren, darf der KUNDE die SOFTWARE auf einem weiteren Gerät erneut installieren, ausführen und starten, nachdem der KUNDE die SOFTWARE auf dem Gerät gelöscht hat, auf dem die SOFTWARE zuvor installiert war.

6.2 Wurde die SOFTWARE auf einem anderen Datenträger als einer HARDWARE geliefert oder im Online-Modus heruntergeladen, ist der KUNDE berechtigt, pro geliefertem Datenträger oder Online-Download eine (1) Sicherungskopie der SOFTWARE zu erstellen, die ausschließlich dem Zweck der Sicherung dient. Eine solche Sicherungskopie darf nur dann zur Wiederherstellung der SOFTWARE verwendet werden, wenn der Datenträger, auf dem die SOFTWARE geliefert oder heruntergeladen wurde, beschädigt oder zerstört wurde. Der KUNDE ist verpflichtet, jede Sicherungskopie deutlich als "Sicherungskopie" zu kennzeichnen mit einem eindeutigen Hinweis auf den Namen der SOFTWARE und KNORR-BREMSE als deren Lieferanten und Urheberrechtsinhaber.

6.3 Wird die SOFTWARE im Wege der Zugänglichmachung (z.B. über das Internet) zur Verfügung gestellt, darf der KUNDE auf die SOFTWARE ausschließlich über die in der SPEZIFIKATION bezeichneten Benutzeroberflächen zugreifen und die SOFTWARE nicht kopieren, sondern nur für die Zwecke nutzen, die im jeweiligen Vertrag und der SPEZIFIKATION umfasst sind. Der KUNDE ist verpflichtet, die mit der SOFTWARE gelieferten und in der SPEZIFIKATION bezeichneten Autorisierungs- und Zugriffskontrollfunktionen der SOFTWARE strikt einzuhalten.

7. Verbotene Nutzung

7.1 Der KUNDE hat KEINEN Anspruch darauf,

7.1.1 die SOFTWARE oder Teile davon über die in der SPEZIFIKATION erlaubte Nutzung und die im jeweiligen Vertrag und diesen TCUS eingeräumten Rechte hinaus zu nutzen,

7.1.2 die SOFTWARE oder ihre Nutzung an Dritte zu vermieten oder zu verleihen,

7.1.3 die SOFTWARE oder Teile davon in irgendeiner Weise zu verändern (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Änderungen durch Modifikation, Anpassung oder Übersetzung),

7.1.4 die SOFTWARE oder einen Teil davon zu dekompilieren,

7.1.5 die SOFTWARE oder Teile davon zurückzuentwickeln oder zu disassemblieren oder die SOFTWARE in ein anderes Format zu übersetzen,

7.1.6 die SOFTWARE oder Teile davon zu kopieren, es sei denn, dies wurde von KNORR-BREMSE ausdrücklich erlaubt,

7.1.7 wenn die SOFTWARE zugänglich gemacht wird (z.B. über das Internet): ohne die ausdrückliche Zustimmung von KNORR-BREMSE Leistungstests, Lasttests, Verfügbarkeitstests, Reaktions- oder Antwortzeittests, Benchmark-Tests oder Penetrationstests durchzuführen.

7.2 Die Rechte des KUNDEN nach § 69d Abs. 2 und 3 und 69e UrhG bleiben hiervon unberührt. Auf Wunsch des KUNDEN stellt KNORR-BREMSE die zur Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Schnittstelleninformationen (§ 69e UrhG) gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung.

7.3 Der KUNDE ist nicht berechtigt, seine Rechte zur Nutzung oder zum Zugriff auf die SOFTWARE ohne ausdrückliche Zustimmung von KNORR-BREMSE an einen Dritten zu übertragen, es sei denn, der KUNDE hat eine Kopie der SOFTWARE gekauft und verkauft diese Kopie an den Dritten weiter.

8. Rechte zur Datennutzung

8.1 KNORR-BREMSE darf PRODUKTDATEN, VERBUNDENE DIENSTDATEN, AGGREGIERTE DATEN oder ABGELEITETE DATEN für Analysen und Produktverbesserungen erstellen und verwenden, sofern eine solche Nutzung keine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet und GESCHÄFTSGEHEIMNISSE weiterhin geschützt sind. Zur Klarstellung: Von KNORR-BREMSE erstellte AGGREGIERTE DATEN oder ABGELEITETE DATEN sind keine PRODUKTDATEN oder VERBUNDENE DIENSTDATEN und unterliegen nicht den Weitergabepflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/2854 („EU Data Act“).

8.2 KNORR-BREMSE darf PRODUKTDATEN und VERBUNDENE DIENSTDATEN in dem Umfang verarbeiten, der erforderlich ist, um das VERNETZTE PRODUKT und die VERBUNDENEN DIENSTE bereitzustellen, zu warten, sicher zu halten und zu verbessern.

8.3 KNORR-BREMSE ist berechtigt, alle DATEN für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages und dieser TCUS zu verwenden. Zu diesen Zwecken kann KNORR-BREMSE alle DATEN auch ihren eigenen Unterauftragnehmern und Service Providern zur Verfügung stellen.

8.4 KNORR-BREMSE ist alleiniger Eigentümer der KNORR-BREMSE-DATEN und kann diese für alle seine Zwecke nutzen.

8.5 Der KUNDE ist Eigentümer der KUNDENDATEN und kann diese für alle seine Zwecke nutzen.

8.6 KNORR-BREMSE (oder seine Unterauftragnehmer) kann aus KUNDENDATEN AGGREGIERTE DATEN und ABGELEITETE DATEN generieren. KNORR-BREMSE ist alleiniger Eigentümer der AGGREGIERTE DATEN und ABGELEITETE DATEN und darf diese zur Verbesserung bestehender KNORR-BREMSE Produkte und Dienstleistungen und/oder zur Entwicklung neuer KNORR-BREMSE Produkte und Dienstleistungen durch eigene Entwicklungsressourcen oder entsprechende Ressourcen ihrer Unterauftragnehmer und Unterlieferanten verwenden.

8.7 Beide Parteien können die DATEN für Reparatur- und Wartungsdienste an Endkunden verwenden und diese DATEN an beteiligte Dritte (z. B. Werkstätten oder andere Reparatur- und Wartungseinrichtungen) weitergeben oder ihnen Zugang zu diesen DATEN gewähren.

8.8 Jede Partei darf die DATEN für die Zwecke und in dem Umfang verwenden, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Verordnung (EU) 2018/858).

8.9 Jede Partei hat ungehinderten Zugang zu den DATEN, die sie im Rahmen dieses TCUS verwenden darf, und die jeweils andere Partei stellt diese DATEN durch Übermittlung oder Gewährung des Zugangs zu diesen DATEN zur Verfügung.

8.10 Jede Partei ist verpflichtet, die DATEN ausschließlich für die im jeweiligen Vertrag und in diesen TCUS festgelegten Zwecke zu nutzen.

9. Datenzugang und Datenweitergabe

9.1 Der NUTZER kann PRODUKTDATEN und VERBUNDENE DIENSTDATEN abrufen, einsehen oder – soweit relevant – löschen. Wenn KNORR-BREMSE der DATENINHABER ist, sind die technischen Mittel hierfür in der DATA ACT HINWEIS und in der SPEZIFIKATION festgelegt.

9.2 Auf schriftliche Anfrage stellt der DATENINHABER dem NUTZER/ KUNDEN die OHNE WEITERES VERFÜGBAREN DATEN unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung.

9.3 Der DATENEMPFÄNGER darf PRODUKTDATEN nicht zur Entwicklung eines konkurrierenden VERNETZTES PRODUKTS verwenden, kein Profiling oder zielgerichtete Werbung ausschließlich auf Grundlage der PRODUKTDATEN betreiben, keine Re-Identifizierung von Personen aus anonymisierten DATEN versuchen und die PRODUKTDATEN nicht weitergeben, außer soweit dies zur Erbringung der vom NUTZER/ KUNDEN angeforderten Dienstleistung erforderlich ist und unter gleichwertigen Verpflichtungen erfolgt.

9.4 Auf schriftliche Anweisung des NUTZERS/ KUNDEN stellt der DATENINHABER die OHNE WEITERES VERFÜGBAREN DATEN einem benannten DATENEMPFÄNGER zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen („FRAND“) zur Verfügung. Eine vom DATENEMPFÄNGER zu zahlende Vergütung ist auf die direkten Kosten des DATENINHABERS für die Bereitstellung der PRODUKTDATEN beschränkt.

9.5 Datenoffenlegungen sind auf das zur Erfüllung der Anfrage des NUTZERS/ KUNDEN erforderliche Maß zu beschränken und müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN und Sicherheit enthalten. KNORR-BREMSE kann verhältnismäßige Maßnahmen (z. B. Filterung/ Masking) anwenden, um GESCHÄFTSGEHEIMNISSE zu schützen und gleichzeitig den Nutzen der PRODUKTDATEN und DATEN VERBUNDENER DIENSTE zu erhalten.

10. Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

10.1 Soweit DATEN personenbezogene Daten enthalten, unterliegt die Verarbeitung der Verordnung (EU) 2018/858 („DSGVO“) sowie den zwischen den Parteien vereinbarten Datenverarbeitungsbedingungen (einschließlich, soweit anwendbar, der von KNORR-BREMSE gemäß Artikel 28 DSGVO bereitgestellten Standardvertragsklauseln). Im Falle eines Konflikts haben die DSGVO-Bedingungen für personenbezogene Daten Vorrang; diese TCUS regeln nicht-personenbezogene Daten.

10.2 Bei verbindlichen Auskunftsersuchen von Behörden außerhalb der EU bezüglich des Zugriffs auf nicht-personenbezogene Daten, die in der EU gespeichert sind, prüft KNORR-BREMSE die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit, legt gegen unrechtmäßige oder unverhältnismäßige Anforderungen Widerspruch ein und gibt Daten nur dann heraus, wenn dies mit dem Recht der EU oder der Mitgliedstaaten vereinbar ist; sofern rechtmäßig, informiert KNORR-BREMSE den KUNDEN.

10.3 In Fällen einer außergewöhnlichen Notwendigkeit nach geltendem Recht darf KNORR-BREMSE PRODUKTDATEN den zuständigen öffentlichen Stellen wie vorgeschrieben bereitstellen. Soweit zulässig, wird KNORR-BREMSE den KUNDEN unverzüglich benachrichtigen.

10.4 Jede Partei hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Erfüllung des jeweiligen Vertrages und dieser TCUS die zwingenden gesetzlichen oder vertraglichen Rechte Dritter (einschließlich IP-Rechte und Vertraulichkeitsverpflichtungen) beachtet werden, und hat die jeweils andere Partei im Falle der Nichteinhaltung schadlos zu halten und freizustellen. Ist die Einhaltung trotz aller Bemühungen nicht zu erreichen, hat die jeweilige Partei das Recht und die Pflicht, die betreffenden DATEN von der Erfüllung dieser TCUS auszunehmen.

11. Keine Beeinträchtigung

Keine der Parteien wird rechtliche Verpflichtungen eingehen, die die Erfüllung dieser TCUS zum Nachteil der jeweils anderen Partei beeinträchtigen können. Jede Partei wird die erforderliche Zustimmung Dritter einholen, soweit dies für die Durchführung dieser TCUS erforderlich ist.

12. Gewährleistungsbedingungen

12.1 KNORR-BREMSE gewährleistet, dass die SOFTWARE mit der SPEZIFIKATION übereinstimmt, vorausgesetzt, dass der KUNDE die SOFTWARE in Übereinstimmung mit der SPEZIFIKATION und der darin angegebenen Hardware- und Softwareumgebung nutzt. Insbesondere gewährleistet KNORR-BREMSE keine besondere Leistung, Betriebszeit, Reaktionsfähigkeit, Verfügbarkeit oder Eignung der SOFTWARE für einen bestimmten Zweck, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder in der SPEZIFIKATION angegeben ist.

12.2 KNORR-BREMSE gewährleistet, dass sie angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergreift, um KUNDENDATEN, die über die SOFTWARE gespeichert oder verarbeitet werden, vor unbefugtem Zugriff, Offenlegung oder Veränderung zu schützen.

12.3 KNORR-BREMSE gewährleistet, dass sie angemessene Maßnahmen ergreifen wird, um sicherzustellen, dass die SOFTWARE keine Viren, Malware oder bösartigen Codes enthält.

12.4 Im Falle eines Mangels ist KNORR-BREMSE berechtigt, ihrer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung (sofern vorhanden) durch die Bereitstellung von PATCHES, UPDATES oder UPGRADES zu gegebener Zeit nachzukommen, die vom KUNDEN auf Anweisung von KNORR-BREMSE durchzuführen sind.

12.5 Bei unerheblichen Mängeln der SOFTWARE ist der KUNDE nicht berechtigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Ein Mangel ist geringfügig, wenn er die Nutzung der SOFTWARE nicht verhindert oder wesentlich erschwert.

12.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab dem Datum der Lieferung oder der ersten Bereitstellung der SOFTWARE.

13. Gewährleistung für die Bereitstellung von SOFTWARE als Service („SaaS“)

Wenn KNORR-BREMSE eine SOFTWARE durch Zugänglichmachung (z.B. über das Internet) zur Verfügung stellt, gelten zusätzlich die folgenden Gewährleistungsbestimmungen:

13.1 KNORR-BREMSE gewährleistet, dass die Bereitstellung der SOFTWARE in professioneller Weise erfolgt und im Wesentlichen der SPEZIFIKATION entspricht.

13.2 KNORR-BREMSE gewährleistet ferner, dass sie alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen unternimmt, um sicherzustellen, dass die SOFTWARE dem KUNDEN während eines jeden Kalenderjahres zu mindestens 97,5 % der Zeit zur Verfügung steht, ausgenommen geplante Wartungsarbeiten und Ereignisse höherer Gewalt. KNORR-BREMSE wird alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass Ausfallzeiten aufgrund geplanter Wartungsarbeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten an Samstagen oder Sonntagen und an anderen Tagen während der Nachtzeit zwischen 20:00 Uhr und 8:00 Uhr morgens auftreten.

13.3 Falls die Bereitstellung der SOFTWARE nicht den hier festgelegten Bedingungen entspricht, besteht das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des KUNDEN darin, dass KNORR-BREMSE wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternimmt, um die nicht konformen Serviceleistungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu korrigieren.

14. Gewährleistungsausschluss

14.1 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart oder in der SPEZIFIKATION angegeben, leistet KNORR-BREMSE keine weitere Gewähr, einschließlich, aber nicht beschränkt auf stillschweigende Zusagen der Marktgängigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck. Insofern erklärt sich der KUNDE einverstanden, dass die Nutzung der SOFTWARE auf eigenes Risiko des KUNDEN erfolgt.

14.2 Die vorstehende Gewährleistung gilt nicht, soweit eine Nichtkonformität oder ein Leistungsausfall auf (i) eine missbräuchliche Verwendung oder Veränderung der SOFTWARE durch den KUNDEN, (ii) eine Verwendung der SOFTWARE in einer Weise, die nicht mit der Dokumentation übereinstimmt, (iii) Software, Hardware oder Dienstleistungen Dritter, die nicht von KNORR-BREMSE bereitgestellt oder autorisiert wurden, oder (iv) Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind.

14.3 KNORR-BREMSE leistet keine Gewähr für Dienste oder Produkte Dritter, auf die mit der SOFTWARE zugegriffen wird oder die in die SOFTWARE integriert sind, und der KUNDE erkennt an, dass solche Dienste Dritter den Geschäftsbedingungen ihrer jeweiligen Anbieter unterliegen.

15. Patches, Updates und Upgrades

15.1 KNORR-BREMSE ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, PATCHES, UPDATES oder UPGRADES für die SOFTWARE bereitzustellen und/oder zu implementieren und die SPEZIFIKATION entsprechend zu ändern.

15.2 Die Bestimmungen dieser TCUS, die sich auf SOFTWARE beziehen, gelten entsprechend für PATCH, UPDATE oder UPGRADE.

16. Rechte an geistigem Eigentum

16.1 Dem KUNDEN werden nur die Rechte an der SOFTWARE eingeräumt, die in diesen TCUS ausdrücklich genannt sind. KNORR-BREMSE behält das alleinige Eigentumsrecht an der SOFTWARE, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Eigentumsrechte, Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Rechte an Geschäftsgeheimnissen und jedes andere Recht an geistigem Eigentum. Der KUNDE ist nicht berechtigt, Hinweise auf Urheberrechte, Markennamen oder sonstige Rechte von KNORR-BREMSE zu entfernen, zu verdecken, zu ändern oder anderweitig zu ergänzen.

16.2 Macht ein Dritter gegenüber dem KUNDEN geltend, dass die Nutzung einer gültigen, unveränderten und den Bestimmungen dieser TCUS entsprechenden Version der SOFTWARE durch den KUNDEN ein bestehendes geistiges Eigentumsrecht in einem Gebiet verletzt, in dem KNORR-BREMSE die SOFTWARE zur lokalen Nutzung zur Verfügung gestellt hat, oder dass eine solche Nutzung einen Akt unlauteren Wettbewerbs darstellt, wird KNORR-BREMSE diese Ansprüche auf eigene Kosten abwehren, vorausgesetzt, der KUNDE hat KNORR-BREMSE unverzüglich schriftlich über einen solchen geltend gemachten Anspruch informiert, KNORR-BREMSE ermächtigt, eine solche Anspruchssituation selbständig zu führen und zu erledigen und auf Verlangen von KNORR-BREMSE angemessene Unterstützung bei der Abwicklung eines Rechtsstreits geleistet.

16.3 Wenn nach Ansicht von KNORR-BREMSE eine gültige, unveränderte Version der SOFTWARE die geistigen Eigentumsrechte eines Dritten verletzen könnte, wird KNORR-BREMSE nach eigenem Ermessen (a) die Zustimmung des Dritten zur weiteren Nutzung der SOFTWARE durch den KUNDEN einholen, (b) Ersatz für die betroffene SOFTWARE bereitstellen, (c) die SOFTWARE in einer Weise verändern, die die Nichtverletzung der geistigen Eigentumsrechte wiederherstellt, oder (d), falls eine der vorgenannten Maßnahmen nicht mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand durchgeführt werden kann, den jeweiligen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und dem KUNDEN den bereits gezahlten Preis für die SOFTWARE erstatten (unter Abzug eines angemessenen Betrages für die bisherige Nutzung der SOFTWARE durch den KUNDEN bis zu diesem Zeitpunkt).

16.4 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist KNORR-BREMSE von seinen Verpflichtungen gemäß Abschnitt 15.2 und 15.3 befreit, wenn ein geltend gemachter Verletzungsanspruch darauf beruht, dass die SOFTWARE (a) vom KUNDEN modifiziert wurde, oder (b) in Kombination mit anderen Programmen oder Dateien betrieben wurde und diese Kombination zur Verletzung von Rechten Dritter geführt hat, oder (c) in einer anderen als der in der SPEZIFIKATION festgelegten Umgebung eingesetzt und betrieben wurde, oder (d) vom KUNDEN außerhalb des Gebiets eingesetzt wurde, für das KNORR-BREMSE die SOFTWARE zur lokalen Nutzung bereitgestellt hat.

17. Cloud-/SaaS-Wechsel & Exit-Unterstützung

17.1 KNORR-BREMSE beseitigt vertragliche und technische Hindernisse für einen Wechsel des Cloud- oder SaaS-Anbieters; etwaige Gebühren für den Wechsel oder die Datenübertragung sind auf die direkten Kosten beschränkt. Der Wechselprozess muss innerhalb einer maximalen Übergangsfrist von dreißig (30) Kalendertagen abgeschlossen sein, beginnend spätestens zwei (2) Monate nach Eingang eines gültigen Wechselantrags, es sei denn, KNORR-BREMSE weist nach, dass eine Fertigstellung des Wechselprozesses innerhalb dieses Zeitraums technisch nicht möglich ist; in diesem Fall ist eine begründete Erklärung bereitzustellen.

17.2 Auf schriftliche Anfrage des KUNDEN, zu einem anderen Anbieter zu wechseln oder eine selbstgehostete Lösung zu nutzen, wird KNORR-BREMSE die Übertragung aller exportierbaren DATEN in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format ermöglichen und angemessene Unterstützung leisten, um eine funktionale Gleichwertigkeit mit der Zielumgebung zu erreichen.

18. Kündigung

18.1 Jede Partei kann den diesen TCUS zugrunde liegenden Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten schriftlich kündigen. Die Kündigung des jeweiligen Vertrages hat gleichzeitig auch die Kündigung dieser TCUS zur Folge.

18.2 In jedem Fall der Beendigung des jeweiligen Vertrages erlöschen die dem KUNDEN unter diesen TCUS gewährten Rechte, und der KUNDE hat alle Kopien der SOFTWARE zu löschen und nicht mehr zu verwenden, es sei denn, der KUNDE hat die SOFTWARE gekauft.

18.3 Die Kündigung des jeweiligen Vertrages hindert die Parteien nicht daran, DATEN weiterhin für die in diesen TCUS vereinbarten Zwecke und innerhalb der dort festgelegten Einschränkungen zu nutzen.

19. Haftung

19.1 Zusätzlich zu jeder weiteren Vereinbarung über die Haftungsbeschränkung haftet keine Partei für den Verlust von DATEN, es sei denn, sie hat diesen Verlust vorsätzlich verursacht.

19.2 KNORR-BREMSE haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet KNORR-BREMSE begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden und nur sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht).

19.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

19.4 Soweit die Haftung der KNORR-BREMSE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

20. Audit- und Kontrollrechte

Der KUNDE ist verpflichtet, KNORR-BREMSE auf Verlangen von KNORR-BREMSE zu ermöglichen, die Einhaltung dieser TCUS durch den KUNDEN zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung der eingeräumten Rechte und die vereinbarten Beschränkungen für die Nutzung der SOFTWARE. Zu diesem Zweck hat der KUNDE KNORR-BREMSE ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen und Zugang zu allen relevanten Dokumenten und Unterlagen zu gewähren. Der KUNDE gestattet KNORR-BREMSE oder einer von KNORR-BREMSE benannten und für den KUNDEN akzeptablen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Überprüfung der in Verbindung mit der SOFTWARE genutzten Hard- und Softwareumgebung. KNORR-BREMSE oder das von KNORR-BREMSE benannte und für den KUNDEN annehmbare Prüfungsunternehmen kann die Inspektion in den Geschäftsräumen des KUNDEN während der üblichen Geschäftszeiten des KUNDEN nach einer Vorankündigung von mindestens zehn (10) Tagen durchführen. KNORR-BREMSE wird dafür Sorge tragen, dass der Geschäftsbetrieb des KUNDEN durch die Inspektion so wenig wie möglich gestört wird.

21. Gerichtsstand und Rechtswahl

21.1 Alleiniger Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen TCUS ist München oder nach Wahl von KNORR-BREMSE der Sitz des KUNDEN oder der Betriebsstätte, die die Bestellung ausführt.

21.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

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